Unter diese Schicht fallen die gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Alterssicherung der Landwirte, berufsständische Versorgungswerke (soweit sie der GRV vergleichbare Leistungen erbringen), private Leibrentenversicherung gemäß §10 Abs.1 Nr. 2 EStG (sog. Basis- oder Rürup-Rente).
Da die bisherige gesetzliche Rentenversicherung der vorgelagerten Besteuerung unterlag, erfolgt ab 2005 ein sukzessiver Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Altersbezüge sowie zur Steuerfreistellung der Beiträge zur Basisversorgung. Für die Übergangszeit bis 2040 wurden folgende Übergangsregelungen getroffen.
- Ab 2005 sind die Altersvorsorgebeiträge zur Basisversorgung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) grundsätzlich in Höhe von 60% steuerlich zu berücksichtigen (§10 Abs.3 S.4 EStG), wobei steuerfreie Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung diesen Abzugsbetrag mindern. Der Anteil der abzugsfähigen Rentenversicherungsbeiträge steigt jährlich um 2% an, so dass Rentenversicherunsbeiträge ab 2025 zu 100% jährlich in Abzug gebracht werden können.
Absolut ist die Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgebeiträgen auf 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten beschränkt.
- Der Übergang zur vollen nachgelagerten Besteuerung der Rentenbezüge erfolgt jahrgangsweise (so genanntes Kohortenmodell). Dies bedeutet, dass der steuerpflichtige Teil der Rentenbezüge zunächst von 50% (im Jahr 2005) um jährlich 2% auf 80% bis zum Jahr 2020 ansteigt. Anschließend erhöht sich der steuerpflichtige Anteil um 1% jährlich, so dass die Vollbesteuerung ab 2040 erreicht wird.
- Der steuerfreie Anteil der Rente ergibt sich in Abhängigkeit vom Jahresbetrag der Rente und dem im Jahr des Rentenbeginns geltenden Prozentsatz. Dieser so ermittelte steuerfreie Betrag (Unterschiedsbetrag) gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Rente und bleibt konstant. Er wird jedes Jahr als steuerfreier Betrag abgezogen. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass reguläre Rentenerhöhungen nicht nur zu dem im Renteneintrittsjahr geltenden Prozentsatz, sondern zu 100% besteuert werden!
Welche Kriterien müssen Produkte zur Basisversorgung erfüllen?
Die seit 01.01.2005 von den Versicherern angebotenen Verträge (Rürup-Veträge) müssen strenge Kriterien erfüllen, damit die Beiträge steuerlich abzugsfähig sind. Um die Beiträge für die Basisrente steuerlich geltend machen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Die Basisrente darf:
- nicht vererblich (keine Eintragung eines beliebigen Bezugsberechtigten),
- nicht übertragbar (kein Wechsel des Versicherungsnehmers möglich),
- nicht beleihbar (keine Abtretung, Beleihung),
- nicht veräußerbar (kein vorzeitiger Rückkauf möglich),
- nicht kapitalisierbar (keine Auszahlung in einem Betrag möglich)
sein. Zudem darf die Leibrente nicht vor dem 60. Lebensjahr bezogen werden, da der Gesetzgeber die angebotenen Produkte sonst nicht als Vorsorgeprodukte anerkennt. Dass ein solches Vorsorgeprodukt von Zusatzversicherungen zu Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenschutz flankiert wird, stellt dabei kein Problem dar.